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   AG Bretten, 27.03.2014 - M 1151/13   

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https://dejure.org/2014,19041
AG Bretten, 27.03.2014 - M 1151/13 (https://dejure.org/2014,19041)
AG Bretten, Entscheidung vom 27.03.2014 - M 1151/13 (https://dejure.org/2014,19041)
AG Bretten, Entscheidung vom 27. März 2014 - M 1151/13 (https://dejure.org/2014,19041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 Anlage Nr 701 GvKostG, § 882c Abs 2 S 2 ZPO
    Gerichtsvollzieherkosten: Erstattungsfähigkeit der Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 12145
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 5/05

    Umfang der zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung; Kosten einer

    Auszug aus AG Bretten, 27.03.2014 - M 1151/13
    Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen (BGH NJW 2005, 2460, 2461).
  • AG Darmstadt, 24.01.2014 - 63 M 33244/13

    Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner

    Auszug aus AG Bretten, 27.03.2014 - M 1151/13
    Insbesondere ist es für den Ersatz dieser Auslage ohne Bedeutung, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt (so aber wohl: AG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2014 - Az. 63 M 33244/13).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    f) Auf die - ebenfalls umstrittene - Frage, ob der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Auslagen für eine nicht persönlich vorgenommene, sondern über ein Postunternehmen bewirkte Zustellung weiterberechnen kann (bejahend OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 02651; AG Bretten BeckRS 2014, 12145), weil Ziffer 701 des Kostenverzeichnisses eine Beschränkung auf Parteizustellungen nicht vorsieht, kommt es nach Lage des Falls nicht an, wenn auch die vorstehenden Erwägungen eher dafür sprechen, eine Erstattungspflicht angesichts der in öffentlichem Interesse vorgenommenen Zustellung zu verneinen.
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